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HAUSHALTSHILFE:
Wer hilft, wenn die Mutter ausfällt?
WER HAT ANSPRUCH?
Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse kann Haushaltshilfe beantragen,
wenn es wegen Krankenhaus- oder Kuraufenthalts, Schwangerschaft und Entbindung
nicht imstande ist, seinen Haushalt weiterzuführen. Antragsberechtigt
sind also auch Alleinerziehende und “Hausmänner”.
Voraussetzung ist: Im Haushalt muß ein Kind unter zwölf Jahren oder ein
behindertes Kind (keine Altersbegrenzung) leben. Diese Bedingung gilt
nicht im Falle einer Risikoschwangerschaft, wenn die werdende Mutter auf
ärztlichen Rat hin zum Beispiel Bettruhe einhalten muß. In besonderen
Fällen einer ,,akuten Erkrankung" gewähren verschiedene Krankenkassen
Haushaltshilfe, auch wenn kein Krankenhausaufenthalt zwingend ist.Privat
Versicherte haben keinen Anspruch auf diese gesetzliche Leistung.
WIE BEKOMMT MAN SIE?
Die Haushaltshilfe kann telefonisch oder schriftlich bei der Krankenkasse
beantragt werden. Manche Kassen schicken dann ein Antragsformular zu.
Die Krankenkasse genehmigt zwar die Haushaltshilfe, aber nicht jede Kasse
besorgt eine Haushaltshilfe. In solchen Fällen muß die Versicherte selbst
mit sozialen Diensten wie Sozialstationen, Haus- und Familienpflegestationen,
Nachbarschaftshilfen, kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen Kontakt
aufnehmen. Fragen Sie den Sachbearbeiter der Krankenkasse nach geeigneten
Adressen! Mittlerweile gibt es auch private Pflegedienste, die solche
Unterstützung anbieten (siehe Telefonbuch).
Aber bevor Sie hier entscheiden, sollten Sie zuerst mit der Krankenkasse
Rücksprache halten!
WER BEZAHLT?
Die Haushaltshilfe ist eine sogenannte Sachleistung. Das bedeutet, daß.
der Versicherte dafür weder Geld von der Kasse bekommt noch an die Haushaltshilfe
zahlen muß. Abgerechnet wird direkt zwischen den Vertragspartnern, also
der Krankenkasse und der jeweiligen Hilfseinrichtung. Wird eine private
Einrichtung in Anspruch genommen, die nicht Vertragspartner ist, kann
die Krankenkasse eine Kostenerstattung leisten. Findet die Versicherte
in Eigeninitiative eine Haushaltshilfe aus der Nachbarschaft oder dem
Bekanntenkreis, empfiehlt sich ebenfalls der Kontakt mit der Krankenkasse
wegen der Kostenübernahme. Erhält jemand wegen seines niedrigen Einkommens
Hilfe zum Lebensunterhalt, dann wird im Rahmen der Sozialhilfe Unterstützung
geleistet. Informationen erhalten Sie im Sozialamt oder bei der Gemeindeverwaltung.
WER IST ZUSTÄNDIG?
In den meisten Fällen ist die gesetzliche Krankenversicherung für die
Stellung der Haushaltshilfe zuständig. Bei gleichen Voraussetzungen gewährt
auch die gesetzliche Rentenversicherung Haushaltshilfe, wenn der Haushalt
wegen der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme (z. B. Kur) nicht
weitergeführt werden kann. Unter Umständen wird statt der Haushaltshilfe
im Einzelfall auch die anderweitige Unterbringung oder die Mitnahme des
Kindes finanziert.
Lassen Sie sich durch die verschiedenen Zuständigkeiten aber nicht verwirren!
Ihr erster Ansprechpartner sollte immer Ihre Krankenkasse sein. Einige
Kassen gewähren eine Hilfe für den Haushalt, wenn dadurch ein Klinikaufenthalt
vermieden oder verkürzt werden kann. Dies muß allerdings der behandelnde
Arzt im Einzelfall der Krankenkasse bestätigen.
Tip:
Nehmen Sie frühzeitig mit der Krankenkasse Kontakt auf, und informieren
Sie sich dort schon vorab über die Formalitäten zum Thema Haushaltshilfe.
Man weiß ja aus Erfahrung: Im plötzlichen Ernstfall muß oft sehr vieles
sehr schnell organisiert werden. Dann ist man froh, wenn das Wichtigste
bereits geklärt ist.
Wenn Sie nachlesen wollen, was im Gesetz steht
- Hier ist der Text des § 38 SGB (Sozialgesetzbuch) V 3:
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe. wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung
oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder
§ 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung
ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt. das bei Beginn der Haushaltshilfe
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und
auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung kann bestimmen. daß die Krankenkasse in anderen als den
in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt. wenn Versicherten
wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie
kann dabei von Absatz 1 Satz2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung
bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt
lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund.
davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte
Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte
bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann
jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten,
wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für
eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Quelle: www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbv /38.html
©
Herbert Wagner, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Eisenbahnstr. 52., 50189 Elsdorf, Tel.: 02274 7927, Fax: 02274 4534
http://www.HerbertWagner.de E-mail:
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