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Beschäftigungsverbot
Eine Ausprägung des Schutzes werdender Mütter
sind die umfangreichen Beschäftigungsverbote des 2. Abschnitts des
Mutterschutzgesetzes. Nach diesen Vorschriften dürfen werdende Mütter
nicht beschäftigt werden:
· wenn nach ärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter
oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§
3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz)
· mit schweren körperlichen Arbeiten (§ 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz)
· bei Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub. Gasen oder
Dämpfen; von Hitze; Kälte oder Nässe, von Erschütterungen
oder Lärm ausgesetzt sind (§ 4 Abs. Mutterschutzgesetz)
· sechs Wochen vor (§ 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz) und acht
Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz)
Das Mutterschutzgesetz unterscheidet zwischen individuellen und allgemeinen
Beschäftigungsverboten. So berücksichtigt das individuelle Beschäftigungsverbot
nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz die persönliche gesundheitliche
Lage der Schwangeren, die all gemeinen Beschäftigungsverbote orientieren
sich dagegen an Erfahrungssätzen, ab wann Belastungen generell für
schwangere Frauen gesundheitsgefährdend sind.
Feststellung durch
den Arzt
Aus diesem Grund entscheidet darüber, ob bei der werdenden
Mutter ein individuelles Beschäftigungsverbot besteht, der Arzt.
Dieser hat darüber zu entscheiden, ob Leben oder Gesundheit von Mutter
oder Kind im konkreten Fall bei einer Fortdauer der Beschäftigung
gefährdet sind. Eine Bescheinigung einer Hebamme ist nicht ausreichend.
Kommt der Arzt zu dieser Überzeugung, so hat er der werdenden Mutter
ein entsprechendes ärztliches Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis
hat der Arzt auch den Umfang des Beschäftigungsverbots festzulegen.
Ist das Beschäftigungsverbot auf bestimmte Tätigkeiten im Betrieb
beschränkt, so ist dies festzuhalten. Diesem Zeugnis kommt nach der
Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu. So ist der Arbeitgeber beweisbelastet,
wenn er das Zeugnis anzweifelt. Damit hat dieses Zeugnis einen noch höheren
Beweiswert als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Fall der Krankheit.
Rechte des Arbeitgebers
Dies kann der Arbeitgeber auch nicht umgehen, indem er einfach
die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots bestreitet. Will
er erreichen, dass die Arbeitnehmerin Angaben zum Gesundheitszustand macht,
muss er Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln
an den Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots führen. Erst
dann ist die Schwangere gehalten, ihren Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht
zu entbinden und Angaben zu ihrem Gesundheitszustand zu machen. Der Arbeitgeber
hat im Normalfall nur das Recht, vom ausstellenden Arzt nähere Auskunft
zu verlangen, welche behebbaren Arbeitsumstände für das Verbot
maßgeblich sind.
Entgeltschutz
Finanzielle Gründe sollen Frauen weder davon abhalten, Kinder
zu bekommen, noch dazu führen, entgegen der Beschäftigungsverbote
gesundheitsgefährdende Arbeiten zu übernehmen. Das Mutterschutzgesetz
schützt die Frauen deshalb auch vor finanziellen Nachteilen, die
sich aus den Beschäftigungsverboten ergeben könnten. Dabei geht
der Gesetzgeber von dem Grundsatz aus, dass die sich daraus ergebenden
Lasten sowohl von der Gemeinschaft, aber auch vom Arbeitgeber getragen
werden sollen. Demgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem Mutterschutzlohn,
den im Grundsatz der Arbeitgeber zu tragen hat, und dem Mutterschaftsgeld,
das von der Gemeinschaft aufgewandt wird.
©
Herbert Wagner, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Eisenbahnstr. 52., 50189 Elsdorf, Tel.: 02274 7927, Fax: 02274 4534
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